Minijob

Der Minijob - was dahinter steckt

Zu Beginn möchte ich mit einem weit verbreiteten Irrglauben in Bezug auf den Minijob aufräumen. Bei einem Minijob hat der Arbeitnehmer die gleichen Rechte wie bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Ihm steht Urlaub und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. Eine Kündigung muss innerhalb der gesetzlichen Fristen schriftlich erfolgen.

Das Bundeskabinett hat beschlossen die Grenze der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) zum 01.10.2022 von 450 EUR auf 520 EUR anzuheben. Daneben wird der Mindestlohn auf 12 EUR pro Zeitstunde erhöht. Auch die Midijob-Grenze wird auf 1.600 EUR angehoben.

Bei Minijob-Arbeitsverhältnissen in privaten Haushalten gibt es gesonderte Regelungen. In diesem Artikel beschäftigen wir uns ausschließlich mit gewerblichen Arbeitnehmern.

Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 I SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Ab 01.10.2022 soll diese Grenze auf 520 EUR angehoben.

Welche Entgeltbestandteile werden in diese Grenze mit eingerechnet? Alle regelmäßigen Zahlungen wie laufender Arbeitslohn, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuschläge (Feiertag, etc.).

Was zählt nicht zum Arbeitslohn? Zahlt der Mitarbeiter Beiträge in eine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen einer Entgeltumwandlung ein, dann werden diese Zahlungen nicht zur Grenze hinzugerechnet. Die Beiträge dürfen dann aber maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze betragen. Der Höchstbetrag in 2022 beläuft sich auf 282 EUR. Somit darf Dein Minijobber 802 EUR monatlich verdienen, wenn er 282 EUR in Form einer Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlt. Dies dürfte insbesondere für Ehefrauen interessant sein, die ansonsten ihren Arbeitslohn mit Steuerklasse 5 versteuern müssten.

Neben den Regelungen zum Minijob, gibt es noch den so genannten Midijob (vormals Gleitzone). Sie greift bei einem Bruttolohn von derzeit 450,01 EUR bis 1.300 EUR. Ab 01.10.2022 wird die Spanne auf 520,01 EUR bis 1.600 EUR angehoben. Innerhalbe dieses Einkommens werden die Beiträge zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer reduziert, bei vollem Rentenanspruch. Dies soweit als kleiner Exkurs.

Aufbau und Funktion einer geringfügigen Beschäftigung

Der Minijob ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei, dafür sind Beiträge in die Rentenversicherung zu leisten. Dies gilt aber nur für den Arbeitnehmer. Als Arbeitgeber musst Du verschiedene Beiträge zahlen:


Abgabeart

Beitrag Arbeitgeber

Beitrag Arbeitnehmer

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung

13%

Kein Beitrag

Beitrag zur Pflegeversicherung

Kein Beitrag

Kein Beitrag

Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

15%

3,6% (auf Antrag = O EUR)

Umlage U1

0,9%

Kein Beitrag

Umlage U2

0,29%

Kein Beitrag

Unfallversicherung

Individuell je nach Zugehörigkeit

Kein Beitrag

Arbeitslosenversicherung

Kein Beitrag

Kein Beitrag

Insolvenzgeldumlage

0,09%

Kein Beitrag

Pauschalsteuer

2%

Kein Beitrag

 

Die Beiträge werden gesammelt an die Minijobzentrale überwiesen (außer Berufsgenossenschaft) und auch dort monatlich gemeldet. Das Meldeverfahren ist identisch mit dem der gesetzlichen Krankenkassen. Somit musst Du Deinen Arbeitnehmer auch bei Beschäftigungsbeginn anmelden. Gehört Dein Betrieb zu den Schwarzarbeit gefährdeten Branchen, ist zusätzlich eine Sofortmeldung von Dir zu erstellen.

Die so genannte Arbeitgeberbelastung (der Anteil am Lohn der von Dir als Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlen ist) unterscheidet sich dabei nicht wesentlich von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Du als Arbeitgeber sparst also kein Geld bei einem Minijob.

Rentenversicherungspflicht

Die Beiträge zur Rentenversicherung sind von Dir als Arbeitgeber immer zu leisten. Dagegen hat der Mitarbeiter die Möglichkeit sich von seiner Zahlung befreien zu lassen. ACHTUNG: Dieser Befreiungsantrag muss vor Arbeitsbeginn ausgefüllt werden. Nachträglich ist keine Änderung mehr möglich!!!

Bringt das was? Das ist eine häufige Frage, die mir gestellt wird. Wird ein Minijob über den Zeitraum von 1 Jahr ausgeübt und der Mitarbeiter zahlt von seinem Beitrag in die Rentenversicherung ein, dann kann er damit seine spätere Rente um rund 1 EUR erhöhen. Der große Vorteil ist, dass die Beschäftigungszeit auf dem Rentenkonto angerechnet wird. Die Praxis hat mir gezeigt, dass kein Minijobber auf noch so einen kleinen Teil seines Lohns verzichten will, um Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen, gleichgültig welche Vorteile er dadurch hat.

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Umlage U1 und U2

Was ist das schon wieder? Beide Umlagen sind von Dir als Arbeitgeber mit insgesamt weniger als 30 Beschäftigten zu zahlen. U1 steht für die Umlage bei Krankheit, U2 für die Umlage für Mutterschaft. Ja, auch bei männlichen Angestellten musst Du die Umlage U2 abführen. Die Umlage U1 bringt Dir sogar einen direkten Nutzen. Wie Du oben im Artikel erfahren hast, musst Du Deinem Minijobber bei Krankheit eine Lohnfortzahlung gewähren. Das Umlageverfahren erlaubt Dir einen Erstattungsantrag für den Zeitraum der Krankheit in Höhe von 80% des Arbeitslohns zu stellen. Das Geld wird Dir auf Antrag direkt auf Dein Konto überwiesen.

Mehrere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber

Solltest Du jetzt auf die Idee kommen den gleichen Arbeitnehmer Vollzeit und auf Minijob-Basis bei Dir zu beschäftigen, dann muss ich Dir an dieser Stelle sagen: Das funktioniert nicht. Auch wenn Du zwei Firmen mit unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern oder Rechtsformen betreibst, ist eine solche Kombination vom Gesetz ausgeschlossen!

Mehrere Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern

Hat ein Arbeitnehmer einen Hauptjob (sozialversicherungspflichtig), dann darf er maximal einen Minijob daneben annehmen, egal wie hoch der Verdienst dort ist. Nimmt er einen zweiten Minijob an, dann wird dieser sozialversicherungspflichtig und der Steuerklasse 6 unterworfen.

Hat jemand keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, dann darf er so viele Minijobs ausüben, wie er möchte, solange er insgesamt (bei allen Arbeitgebern zusammen) nicht über die Grenze von 450 EUR (520 EUR) kommt.

Dein Problem: Du haftest in jedem Falls als Arbeitgeber. „Vergisst“ Dein Minijobber Dir mitzuteilen, dass er noch eine andere Beschäftigung ausübt, musst Du bei einer Betriebsprüfung, für die zu wenig abgeführten Beiträge haften und diese aus eigener Tasche zahlen. Die Lösung: Lass Dir von Deinem Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass er keine weiteren Beschäftigungen ausübt, und er verpflichtet ist die mitzuteilen, wenn er eine solche annimmt. Nur dann kannst Du die Haftung an ihn abgeben. Ein geeignetes Hilfsmittel, um diese Haftung zu vermeiden, ist unser Personalfragebogen

Stundenkonto

Bei einer Entgeltgrenze von 520 EUR und 12 EUR pro Stunde kann Dein Mitarbeiter maximal 43,33 Stunden pro Monat arbeiten, um diese Grenze nicht zu überschreiten. Was aber wenn es trotzdem passiert? Du kannst mit Deinem Mitarbeiter vertraglich die Führung eines Stundenkontos vereinbaren. Arbeitet er dann in einem Monat mehr wie 43 Stunden, werden die „Überstunden“ auf das Stundenkonto gutgeschrieben. Wenn er dann in den Folgemonaten weniger Stunden leistet, kannst Du die Stunden vom Stundenkonto auszahlen. Wichtig ist dabei, dass der Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. Bedeutet: 12 x 520 EUR = Der Jahresverdienst Deines Mitarbeiters darf maximal 6.240 EUR betragen.

Aufzeichnungspflichten

Bei allen Minijobbern gilt: Du als Arbeitgeber bist verpflichtet den täglichen Beginn, das Ende, die Pausen und die Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG). 


Für was/ wen brauche ich dieses Wissen?

Wie Du oben im Artikel erfahren hast, hat Dein Minijobber Anspruch auf Urlaub. Dies wissen viele Arbeitgeber nicht. Das Problem: Erhält Dein Arbeitnehmer von Dir jeden Monat den vollen Betrag von 450 EUR (bzw. 520 EUR) und bekommt keinen Urlaub ausgezahlt, wird dieses Arbeitsverhältnis bei einer Betriebsprüfung zu einem Sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Für die nicht gezahlten Beiträge des Arbeitnehmers haftest dann Du, und musst diese nachbezahlen. Da diese Prüfung automatisch alle 4 Jahre bei jedem Arbeitgeber durchgeführt wird, kann dies zu einem großen Problem für Dich werden.

Die Arbeitgeberhaftung ist auch bei anderen Sachverhalten, wie der Mehrfachbeschäftigung, ein Problem, dass am Ende mit Dir nach Hause geht. Kennst Du das System, und die Vorschriften, die einzuhalten sind, dann bist Du auf der sicheren Seite.