Wird die elektronische Arbeitszeiterfassung Pflicht?

Bald könnte ein neues Gesetz die Arbeitswelt verändern. Die Bundesregierung plant, Unternehmen zur elektronischen Arbeitszeiterfassung ihrer Mitarbeiter zu verpflichten.

Die Bundesregierung plant ein neues Gesetz zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Unternehmen sollen verpflichtet werden, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten elektronisch zu dokumentieren. Der folgende Artikel gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Regelung.

Was sieht der Gesetzentwurf vor?

Laut dem Entwurf sollen Arbeitgeber den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten elektronisch erfassen und noch am selben Arbeitstag aufzeichnen. Die Nachweise darüber müssen Unternehmen mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Für wen gilt die neue Regelung und ab wann?

Betriebe können bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch händisch aufzeichnen. Für Arbeitgeber mit weniger als 250 Angestellten gilt das bis zu zwei Jahre danach, Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sogar fünf Jahre. Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen keine elektronische Arbeitszeiterfassung einführen. Auch ausländische Unternehmen mit maximal zehn Beschäftigten in Deutschland müssen das nicht, solange sie keinen eigenen Standort im Land haben.

Wer darf die Arbeitszeit erfassen?

Die Erfassung kann durch einen Arbeitnehmer oder einen Dritten erfolgen, aber der Arbeitgeber bleibt für die Aufzeichnung verantwortlich.

Für welche Berufe gibt es Ausnahmen?

Hausangestellte in einem Privathaushalt sind von dem Gesetzentwurf nicht betroffen. Fahrtenschreiber können als Aufzeichnung gelten, wenn sich daraus Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der einzelnen Fahrer ableiten lassen.

Welche Rolle spielen Tarifverträge bei dem Gesetz?

In dem Gesetzentwurf sind Ausnahmen verankert, die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften per Tarifvertrag vereinbaren können. Das können etwa Ausnahmen von der täglichen Aufzeichnungsfrist sein. Dadurch müssen Arbeitsstunden nicht am selben Tag, sondern können bis zu einer Woche später erfasst werden. Auch händische Arbeitszeiterfassung wäre über solche Klauseln möglich. Unter besonderen Bedingungen lässt sich die Erfassung sogar komplett aussetzen, wenn die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Das könnte etwa im Bereich Forschung oder Gastronomie der Fall sein.

Ist die Vertrauensarbeitszeit jetzt tot?

Beschäftigte können ihre Arbeitszeit weiterhin selbst erfassen und Arbeitgeber auf die Kontrolle verzichten. Unternehmen müssen jedoch durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihnen Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.

Was gilt im Homeoffice?

Der Entwurf geht auf die Arbeitszeiterfassung im Homeoffice nicht ein. Möglicherweise könnten jedoch entsprechende Sonderregelungen über Tarifverträge eingeführt werden, oder der Arbeitgeber verzichtet auf die Kontrolle der Homeoffice-Arbeitszeit. In diesem Fall muss er jedoch sicherstellen, dass er zumindest Verstöße gegen die Arbeits- und Ruhezeiten mitbekommt.

Wie wird die Arbeitszeiterfassung umgesetzt?

Die genaue Umsetzung der Arbeitszeiterfassung liegt letztendlich bei den Unternehmen selbst. Sie müssen die notwendigen technischen Vorkehrungen treffen, um die Arbeitszeiten elektronisch zu erfassen und aufzuzeichnen. Hierbei kann es sich um eine Software handeln, die beispielsweise am Arbeitsplatz oder per App auf dem Smartphone genutzt werden kann.

Die elektronische Arbeitszeiterfassung bietet zudem viele Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Zeiten können automatisch erfasst und ausgewertet werden, was für eine bessere Planbarkeit und Überwachung der Arbeitszeiten sorgt. Außerdem können Arbeitszeitmodelle auf Basis der erfassten Daten angepasst und optimiert werden.

Was bedeutet die neue Regelung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bringt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Reihe von Veränderungen mit sich. Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, die Arbeitszeiten elektronisch zu erfassen und für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren. Arbeitnehmer können sich hingegen auf eine bessere Kontrolle ihrer Arbeitszeiten und eine verbesserte Planbarkeit ihrer Arbeit freuen.

Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen von der Regelung, die per Tarifvertrag vereinbart werden können. So kann die tägliche Aufzeichnungsfrist beispielsweise verlängert werden oder es kann auf eine elektronische Erfassung verzichtet werden.

Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich die neue Regelung auf die Arbeitswelt auswirken wird. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass sie dazu beitragen wird, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Rechte der Arbeitnehmer zu stärken.

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